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Satzung des
Vereins
Stand: 01.03.2006
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Vereinigung führt den Namen "Verein für kryptozoologische Forschung" (kurz "VKF"). Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz der Organisation ist Neuhof im Landkreis Fulda.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht.
§ 2 Zweck
Ziel des VKF ist es, wissenschaftliche Untersuchungen zur Thematik der Kryptozoologie und Kryptobiologie auszuführen, sowie die Öffentlichkeit über die Ergebnisse und den jeweiligen allgemeinen Forschungsstand im Rahmen von Volksbildungsarbeit zu unterrichten. Der VKF dient somit der Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Grundlagen für die Arbeit des VKF sind wissenschaftliche Methoden, eine möglichst unvoreingenommene Herangehensweise, sowie die Erkenntnis, dass Wissenschaft ein pluralistisches Unternehmen mit konkurrierenden wissenschaftstheoretischen Verständnissen, verschiedenen methodischen Ansätzen und unterschiedlichen inhaltlichen Positionen ist. Eine besondere Aufgabe des VKF ist es, zum Themenkreis der Kryptozoologie einen möglichst konstruktiven Dialog zwischen Vertretern verschiedener inhaltlicher Positionen zu fördern.
Zur Erfüllung dieser Ziele bedient sich der VKF insbesondere folgender Mittel:
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des VKF kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Der Beitritt ist schriftlich oder über das bereitgestellte Online-Formular zu erklären. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Antragsteller durch ein Mitglied in der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen lassen.
(3) Die Mitglieder erhalten die Vereinssatzung und eine Mitgliedsbestätigung in Form eines Mitgliedsausweises.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Aufnahmebeschlusses an den Antragsteller, sobald der Antragsteller die Mitgliedergebühr entrichtet hat, soweit kein späterer Zeitpunkt beantragt wurde.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, in der Regel zum Ende eines Jahres, auf besonderen Wunsch des Mitglieds auch sofort,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) automatisch, falls ein Mitglied drei Monate lang mit seiner Beitragszahlung im Rückstand bleibt und trotz Mahnung die Zahlung binnen drei Monaten nicht nachholt.
(6) Ein Mitglied kann bei grober Zuwiderhandlung gegen Ziele des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Auf Wunsch muss dabei dem Betroffenen auf der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt werden.
(7) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beitragszeitraum ist jeweils ein Jahr und muss zum Beginn eines Mitgliedsjahres entrichtet werden.
§ 5 Organe
Organe des VKF sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) die Urabstimmung
(4) die Projektgruppen
(5) die Schiedsperson
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Einmal pro Jahr führt der Verein für alle Mitglieder ein Treffen mit Symposium für neue Forschungsergebnisse aus. Termine und Örtlichkeiten müssen mindestens 12 Wochen vor Versammlungsbeginn feststehen und mittels vereinsinternen Wegen den Mitgliedern mitgeteilt werden. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist für alle Mitglieder kostenfrei, da diese bereits in der Mitgliedergebühr enthalten ist.
(2) Eine Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal monatlich in einem internen Chatraum des Vereins online zusammen.
(3) Die Zeiten der Mitgliederversammlungen werden mindestens 2 Wochen im voraus im internen Online-Bereich des Vereins bekannt gegeben.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer oder einem Vertreter ein Protokoll angefertigt, das vom Protokollführer allen Mitgliedern per E-Mail zu übermitteln ist. Dieses Protokoll hat auch alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift auf der Mitgliederversammlung abgegebenen Erklärungen zu enthalten.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus den Gründungsmitgliedern (Präsident und Support). Diese bleiben solange im Amt, bis diese durch die freiwillige Abgabe des Amtes aus diesem Amt ausscheiden. Hierzu werden die Führungspositionen innerhalb des Vereins zur Wahl ausgeschrieben. Die Nachfolgerwahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(2) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.
(3) Weitere Verwaltungsaufgaben im Vorstand (Protokollführer, usw.) werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die zu wählenden Aufgabenbereiche werden im internen Bereich des Vereins bekannt gegeben.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vereinsführungs-Ausschuss die Position kommissarisch bis zur nächsten regulären Vorstands-Neuwahl besetzen.
(5) Die Amtszeit der gewählten Vertreter beträgt regulär ein Jahr und verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern das gewählte Mitglied nicht zwischenzeitlich sein Amt niederlegt. Kommt ein Vorstandsmitglied den in sein Aufgabengebiet fallenden Aufgaben nicht nach, kann das Mitglied durch eine 2/3 Mehrheit einer Mitgliederversammlung abgewählt werden, wodurch das betreffende Amt zur Neuwahl ausgeschrieben wird.
(6) Der VKF wird gerichtlich und außergerichtlich durch eines der Vorstandsmitglieder vertreten.
(7) Der Vorstand legt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr auf einer Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Arbeit in den zurückliegenden Geschäftsjahren ab.
§ 8 Vereinsführungs-Ausschuss
Der Vereinsführungs-Ausschuss wird innerhalb einer Mitgliederversammlung zusammengerufen, sofern eine wichtige, alle Mitglieder betreffende, Entscheidung getroffen werden muss. Bei der Einberufung des Ausschusses sind alle Anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.
§ 9 Wahl- und Abstimmungsverfahren der Mitgliederversammlung
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im ersten Wahlgang mit absoluter, im zweiten Wahlgang mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters, sofern diese Satzung keine andere Regelung vorsieht.
§ 10 Urwahl
Alle Mitglieder des Vereins haben gleiches Stimmrecht. Nur die schriftlich abgegebenen Stimmen entscheiden. Zur Durchführung der Urwahl verschickt der Vorstand spätestens 4 Wochen vor einer Mitgliederversammlung brieflich an alle Mitglieder des Vereins die dazu benötigen Wahlunterlagen. Das Nähere regelt eine Ausführungsbestimmung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung (§ 11) geändert werden kann.
Bei den Wahlen zu den Ämtern des Vorstandes, der Schiedsperson und des Revisors ist die einfache Mehrheit der schriftlich abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit von zwei oder mehr Kandidaten für ein Amt entscheiden die auf der Mitgliederversammlung persönlich anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
§ 11 Urabstimmung
(1) Auf Antrag der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Vereinsführungs-Ausschusses oder von 10 % der Mitglieder findet eine geheime Mitgliederurabstimmung statt.
(2) Hierfür schickt der Vorstand an alle Mitglieder eine Abstimmungsvorlage. Haben einzelne Mitglieder eine Abstimmungsvorlage erarbeitet und wird diese von mindestens 10 % der Mitglieder unterschrieben, so wird diese Abstimmungsunterlage dem Vorstand zugeschickt. Dieser ist zur Weitersendung an alle Mitglieder binnen vier Wochen verpflichtet.
(3) Die Abstimmung endet frühestens drei Wochen nach der Versendung der Abstimmungsunterlagen durch den Vorstand. Das Abstimmungsenddatum ist in der Abstimmungsvorlage mit anzugeben.
(4) Nur die abgegebenen Stimmen entscheiden. Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet bei der Urabstimmung die einfache Mehrheit.
§ 12 Kommissionen, Fach- und Projektgruppen
(1) Die Mitgliederversammlung - kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung auch der Vereinsführungs-Ausschuss - kann bei Bedarf dauerhaft oder temporär Kommissionen, Fach- und Projektgruppen einsetzen, die spezielle Aufgaben wahrnehmen. Ihnen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des VKF sind. Die Leiter ständiger Arbeitskreise sowie deren Stellvertreter müssen Mitglieder des VKF sein.
(2) Kommissionen, Fach- und Projektgruppen sind an die Satzung des Vereins sowie an Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Urabstimmung gebunden, sie regeln jedoch ansonsten ihre Angelegenheiten selbst.
(3) Einmal eingerichtete Fach- und Projektgruppen können eigenständig weitere Mitglieder kooptieren.
(4) Die Mitglieder von Fach- und Projektgruppen wählen für die Dauer von zwei Jahren jeweils einen Projekt- bzw. Fachgruppenleiter. Diese Fach- und Projektgruppenleiter legen mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr auf einer Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Arbeit der Fach- und Projektgruppen in den zurückliegenden Geschäftsjahren ab.
(5) Über die Auflösung von Kommissionen, Fach- oder Projektgruppen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 13 Schiedsperson
( 1) Zur Schlichtung von eventuellen Konflikten innerhalb des Vereins wird für die Dauer von zwei Jahren durch Urwahl gemäß § 10 eine Schiedsperson gewählt, die von allen Mitgliedern des VKF angerufen werden kann.
(2) Die Schiedsperson, die nicht dem Vorstand oder dem Vereinsführungs-Ausschuss angehören darf, legt mindestens in jedem zweiten Kalenderhalbjahr auf einer Mitgliederversammlung Rechenschaft über ihre Arbeit in den zurückliegenden Geschäftsjahren ab.
§ 14 Satzungsänderungen
(1) Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung in schriftlicher Form im internen Vereinsbereich bekannt gegeben werden (Online-Forum). Sie bedürfen einer Zustimmung von zwei Drittel aller bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Für Änderungen von § 2 dieser Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, über Anträge auf Satzungsänderungen eine Urabstimmung gemäß § 11 durchführen zu lassen. Auch in diesem Fall bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller bei der Urabstimmung abgegebenen Stimmen bzw. im Falle von Änderungen von § 2 der Satzung von drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen.
§ 16 Auflösung
(1) Der VKF wird aufgelöst, wenn dies bei einer schriftlichen Urabstimmung gemäß § 11 durch drei Viertel aller abgegebenen Stimmen verlangt wird.
(2) In diesem Fall oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des VKF an eine mögliche Folgevereinigung mit der gleichen Zielsetzung im Bereich der Kryptozoologie.
Copyright © 2005-2006 Verein für kryptozoologische Forschungen
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